Gestattungen für Grundschüler*innen
Schülerinnen und Schüler haben die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Die Schulbezirke bilden die Schulträger durch Satzung. Wird der Besuch einer anderen als der nach der gültigen Schulbezirkssatzung zuständigen Grundschule gewünscht, bedarf es einer Gestattung.
Gründe für eine Gestattung
Eine Gestattung ist sowohl bei Grundschülerinnen und -schülern erforderlich, die eine andere als die für sie zuständige Grundschule besuchen sollen, als auch bei Berufsschülerinnen und -schülern, die eine andere als die für sie zuständige Berufsschule besuchen wollen.
Der Antrag auf Gestattung ist über die örtlich zuständige Schule an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten. Dieses klärt die Aufnahmekapazität der anderen Schule, prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes und stellt das Benehmen mit dem Schulträger her.
Der Besuch einer anderen Schule als der örtlich zuständigen kann insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen gestattet werden:
- Die zuständige Schule ist aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen.
- Der Besuch einer anderen Schule würde der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern.
- Es sprechen gewichtige pädagogische Gründe hierfür.
- Es liegen besondere soziale Umstände vor.