Schulpflicht
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 HSchG beginnt die Schulpflicht für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, am 01. August. Nach§ 58 Abs. 1 Satz 3 HSchG können Kinder, die nach dem 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 58 Abs. 1 Satz 4 HSchG die Schulleiterin der zuständigen Schule.